Aktuelles

Die aktuelle Situation in der Bundesrepublik Deutschland und die umstrittene Änderung des Grundgesetzes

Einleitung

Die Bundesrepublik Deutschland steht derzeit vor einer kontroversen politischen und rechtlichen Debatte, die durch die jüngsten Änderungen des Grundgesetzes ausgelöst wurde. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Schuldenbremse und die Festschreibung eines Klima-ziels. Die Art und Weise, wie diese Änderungen durchgeführt wurden, hat zu erheblichen Diskussionen über ihre Rechtmäßigkeit und die Rolle einzelner Abgeordneter geführt. Dieser Essay beleuchtet die verschiedenen Aspekte dieser Situation und untersucht die rechtlichen und politischen Implikationen.

Die Schuldenbremse und EU-Recht

Die Schuldenbremse, die im Jahr 2009 in das Grundgesetz aufgenommen wurde, soll die Verschuldung des Bundes und der Länder begrenzen und langfristig solide Staatsfinanzen sichern. Die jüngste Änderung des Grundgesetzes sieht jedoch vor, dass bestimmte Ausgaben, insbesondere für Verteidigung und Infrastruktur, von der Schuldenregel ausgenommen werden. „Die staatliche Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit aufrechtzuerhalten kann nur mit, nicht gegen die Schuldenregel gelingen. Eine Zukunft auf Pump ist keine Lösung.“, macht Kay Scheller, Präsident des Bundesrechnungshofes deutlich.[1]

Auf der Webseite des Bundesrechnungshofes lesen wir: „Die Kernaufgaben des Staates, wie die Verteidigungsfähigkeit und die Gewährleistung einer leistungsfähigen Infrastruktur, sollten grundsätzlich aus laufenden Einnahmen und nicht über Schulden finanziert werden. Die verschiedenen Gesetzentwürfe der Fraktionen tragen dem nicht Rechnung: Teilweise räumen sie dauerhaft deutlich höhere Möglichkeiten zur Neuverschuldung außerhalb der Schuldenbremse ein. Dies senkt den Konsolidierungsdruck und erhöht die Verschuldungsdynamik.“[2]  

Diese Änderung hat zu einer Debatte über ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht geführt, da die Europäische Union strenge Haushaltsregeln für ihre Mitgliedstaaten festgelegt hat, um die finanzielle Stabilität zu gewährleisten. Der Wirtschaftswissenschafter Thies Büttner von der Universität Erlangen-Nürnberg machte in der öffentlichen Anhörung deutlich, dass es zu einer ausufernden Staatsverschuldung gar nicht kommen kann, da sich Deutschland ohnehin nur im Rahmen der EU-Vorgaben bewegen könne.[3]

Die EU-Vorgaben regeln eindeutig, dass der Schuldenstand eines Mitgliedstaates 60 Prozent der Wirtschaftsleistung nicht überschreiten darf. Das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit – also die vor allem durch Kredite zu deckende Lücke zwischen den Einnahmen und Ausgaben des öffentlichen Haushalts – soll weiterhin unter drei Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) gehalten werden.[4] Die Warnung der Wirtschaftswissenschaftlerin Veronika Grimm von der Technischen Universität in Nürnberg, „wenn infolge der deutschen Kreditaufnahme die Zinsen für Staatsanleihen steigen“ wird auch „die „Vulnerabilität in der Eurozone“ steigen.“[5] Vulnerabilität ist ein Begriff aus der Psychologie und bedeutet, dass jemand besonders anfällig für äußere Einflüsse ist, die sich in instabilen sozialen Netzwerken, fehlender Ressourcen und einem negativen Selbstkonzept verdeutlichen.[6] Somit lässt sich mehr als deutlich herausstellen, dass dieses Vorhaben der Bundesrepublik Deutschland die Sicherheit Europas ohne Ausnahme gefährdet. Dieses Vorhaben trägt weiter dazu bei, dass das „vereinte Europa“ wohl wieder auseinanderfallen wird.

Das Klimaziel

Ein weiterer umstrittener Punkt der Grundgesetzänderung ist die Festschreibung eines Klimaziels, das bis 2045 erreicht werden soll. Im ursprünglichen Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU/CSU war diese Formulierung zur Änderung des Grundgesetzes Artikel 143h vorgesehen: „(1) „Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für Investitionen in die Infrastruktur mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. (…)“.[1]

Erst durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses wurde die Änderung des Artikels 143h in seinem ganzen Ausmaß deutlich: „(1) Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. (…)“.[2]

„Für CSU-Chef Markus Söder ist Klimaneutralität 2045 „definitiv“ kein Staatsziel.“[3] „(…), dass Klimaneutralität 2045 bereits gesetzliches Ziel der Bundesrepublik ist und daher nicht als Staatsziel in der Verfassung zu definieren sei.“[4]

Nach allgemeiner juristischer Auffassung leitet sich unter anderem der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen aus dem Artikel 20a Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ab. Somit ist der Klimaschutz in diesem Artikel als Staatsziel verankert (s.a.[5]).

Genauso sieht es auch das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. In dem Beschluss des ersten Senats vom 24. März 2021 (zu Az.: 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20) nachzulesen. Der zweite Leitsatz stellt die Verpflichtung zum Klimaschutz deutlich heraus: „2. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.“, und macht deutlich, dass Art. 20a GG eine justiziable Rechtsnorm ist, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die zukünftigen Generationen binden soll.

Der vierte Leitsatz schreibt dem Staat, der Bundesrepublik Deutschland vor: „(…) Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren können.“[6]

Dies bedeutet auch, dass durch das monetäre Instrumentarium grundrechtsverletzende Belastungen der nachfolgenden Generationen vermieden werden sollen.

Die Friedensverpflichtungen des vereinten Deutschland

Am 12. September 1990 schlossen

                die Bundesrepublik Deutschland,
                die Deutsche Demokratische Republik,
                die Französische Republik,
                die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
                das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
                und die Vereinigten Staaten von Amerika

den Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland.

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl290s1317.pdf%27%5D__1743086920542 Abruf: 27.03.2025

In diesem Vertrag verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und die Deutsche Demokratische Republik (DDR) als staatliche Einheit Deutschland, in der Präambel und in weiteren Artikeln dieses Vertrages, zu aktiven Friedensbemühungen und -verpflichtungen:

„in dem Bewußtsein, dass ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben,“

„entschlossen, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen freundschaftliche, (…) und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen,“

„in Anerkennung, dass diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben,“

„in Bekräftigung ihrer Bereitschaft, die Sicherheit zu stärken, insbesondere durch wirksame Maßnahmen zur Rüstungskontrolle, Abrüstung und Vertrauensbildung; ihrer Bereitschaft, sich gegenseitig nicht als Gegner zu betrachten, sondern auf ein Verhältnis des Vertrauens und der Zusammenarbeit hinzuarbeiten, sowie entsprechend ihrer Bereitschaft, die Schaffung geeigneter institutioneller Vorkehrungen im Rahmen der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa positiv in Betracht zu ziehen,“

„in Würdigung dessen, (…), um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen,“

„in der Überzeugung, dass die Vereinigung Deutschlands als Staat mit endgültigen Grenzen ein bedeutsamer Beitrag zu Frieden und Stabilität in Europa ist,“

„in Anerkennung dessen, dass dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat (…),“

Artikel 1 Abs. 1: (…). Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschlands ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa.“

Artikel 2: „Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.“

Artikel 3 Abs. 2: „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die Streitkräfte des vereinten Deutschland innerhalb von drei bis vier Jahren auf eine Personalstärke von 370 000 Mann (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) zu reduzieren. (…). Im Rahmen dieser Gesamtobergrenze werden nicht mehr als 345 000 Mann den Land- und Luftstreitkräften angehören, (…).“

[1] https://dserver.bundestag.de/btd/20/150/2015096.pdf Abruf: 19.03.2025

[2] https://dserver.bundestag.de/btd/20/151/2015117.pdf Abruf: 19.03.2025

[3] https://www.klimareporter.de/deutschland/steht-klimaneutralitaet-2045-kuenftig-im-grundgesetz Abruf: 19.03.2025

[4] ebd.

[5] https://www.klimareporter.de/images/dokumente/2025/03/c-calliess-g-kirchhof-klimaschutz-rote-linien-des-rechts-14-3-2025.pdf Abruf: 19.03.2025

[6] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html Abruf: 19.03.2025

[1] https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2025/aenderung-grundgesetz/kurzmeldung-1.html Abruf: 19.03.2025

[2] ebd.

[3] https://www.rechtundpolitik.com/politik/finanzpolitik/grundgesetzaenderung-zu-schulden-entzweit-experten/ Abruf: 19.03.2025

[4] https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/stabilitaets-und-wachstumspakt-eu-schuldenregeln-100.html Abruf: 19.03.2025

[5] https://www.rechtundpolitik.com/politik/finanzpolitik/grundgesetzaenderung-zu-schulden-entzweit-experten/ Abruf: 19.03.2025

[6] https://abzv.de/wissen-ideen/lexikon/was-ist-vulnerabilitaet-definition-und-benutzung/ Abruf: 19.03.2025